AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der GERMOS NESS GmbH & Co.KG

(Stand 01/2014)

1. Geltung der Bedingungen

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden (nachfolgend: „Besteller“), sofern der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit Bestellern über die von uns angebotenen Lieferungen oder anderen Leistungen schließen. Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder anderen Leistungen an Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebote – Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, Prospekte, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Kostenvoranschläge technische Dokumentationen (z.B. Entwürfe, Skizzen, Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Hieran behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung erfolgen.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme erfolgt durch uns schriftlich, per Telefax oder per E-Mail.

3. Leistungsumfang – Garantien – Leistungsänderungen

(1) Der Umfang unserer Lieferungen und sonstigen Leistungen bestimmt sich nach unseren Angaben in der Annahmeerklärung. Mangels abweichender Vereinbarung sind wir insbesondere nicht zur Lieferung von Abluftrohren, -ventilatoren und Entwässerungsleitungen oder zur Durchführung von Installationsarbeiten (Verlegen von Dampf, Wasser, Druckluft, Kälte, Elektroenergie etc.), Grab-, Maurer- und Stemmarbeiten verpflichtet. Gleiches gilt für Leistungen, die sich aus Auflagen der Behörden ergeben (z.B. Kamine, Abgasmessungen, etc.).

(2) Die Übernahme von Garantien oder eines Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie oder des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.

(3) Im Interesse einer kontinuierlichen Weiterentwicklung behalten wir uns das Recht vor, auch nach Vertragsschluss technische Änderungen an unseren Produkten vorzunehmen, wenn dadurch die technischen Funktionen nicht beeinträchtigt werden oder dies handelsüblich und dem Besteller zumutbar ist.

4. Preise

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk einschließlich Verladung im Werk, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport einschließlich Entladung, Zoll, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller; sie werden gesondert berechnet.

(3) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(4) Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine Verzögerung des Versandes, trägt er die dafür anfallenden Kosten, die ebenfalls gesondert berechnet werden.

5. Zahlung – Sicherheitsleistung – Leistungsverweigerungsrechte – Aufrechnung

(1) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Maßgebend für das Datum der jeweiligen Zahlung ist der Eingang bei uns.

(2) Die Bezahlung unserer Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt per Überweisung oder per Lastschrift. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsmethoden auszuschließen oder weitere Zahlungsmethoden zuzulassen.

(3) Bei noch offenen Rechnungen des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.

(4) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

(5) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, sofern und soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Lieferfrist – Lieferverzug – Annahmeverzug

(1) Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist vier Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Falls Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Lieferfristen oder Liefertermine sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand rechtzeitig unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.

(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jedoch ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

(5) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(6) Bei Annahmeverzug des Bestellers hat dieser uns den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. In diesem Falle beschränkt sich die Kostenübernahme des Bestellers auf die uns durch die Lagerung der Liefergegenstände entstandenen Kosten. Wir sind außerdem berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

7. Lieferung – Verpackung – Montage – Weisungsrecht

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Versandart und Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. Wir übernehmen jedoch ausdrücklich keine Gewähr für die billigste Versandart.

(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten.

(4) Sofern wir zur Montage verpflichtet sind, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die Montage innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Besteller ist verpflichtet, die für die Montage erforderlichen innerbetrieblichen Transportmittel sowie Strom, Wasser etc. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Installationsarbeiten (Verlegen von Dampf, Wasser, Druckluft, Kälte, Elektroenergie etc.) sowie Grab-, Maurer- und Stemmarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers und müssen, soweit technisch möglich, vor Beginn der Montage abgeschlossen sein.

(5) Gegenüber unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen steht dem Besteller kein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Bestellers im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.

8. Abnahme von Leistungen

(1) Falls nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich ist, sind auf unseren Wunsch hin für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.

(2) Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens dann als erklärt, wenn der Besteller nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von uns schriftlich gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (Abnahmefiktion).

9. Unteraufträge – Teilleistungen – Abtretung – Rücktritt

(1) Wir sind berechtigt, Unteraufträge zur Durchführung der Lieferungen und sonstigen Leistungen zu erteilen.

(2) Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, falls die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

(3) Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

10. Gefahrtragung – Versicherung – Höhere Gewalt

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Besteller erstmalig im Annahmeverzug befindet; beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen haben.

(2) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(3) Lieferungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(4) Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die wir nicht zu vertreten haben und uns die Leistungsdurchführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten, selbst wenn wir uns in Verzug befinden sollten. Wir sind verpflichtet, den Besteller von einem solchen Hindernis unverzüglich zu benachrichtigen. Ist das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall sind bereits erfolgte Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren.

11. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller bereits entstandenen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verkauft oder verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(5) Übersteigt der realisierbare Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Gleiches gilt für den Fall, dass der Schätzwert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unsere Forderungen um mindestens 50 % übersteigt.

12. Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

(3) Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Bestellers von uns erstellt oder verändert, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Besteller stehen keine Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben zurückzuführen sind.

(4) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Grundlage unserer Mängelhaftung ist in erster Linie die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gilt ausschließlich die dem Besteller überlassene Spezifikation. Insbesondere gehören auch die in öffentlichen Äußerungen oder Darstellungen, beispielsweise im Internet oder in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen oder sonstigen Werbematerialien, enthaltenen Angaben über Eigenschaften nur dann zur Beschaffenheit unserer Waren, falls sie in der Spezifikation ausdrücklich genannt werden. Dies gilt auch für öffentliche Äußerungen eines Dritten oder seines Gehilfen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).

(6) Den Nachweis eines Rechtsmangels hat der Besteller erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, uns den Streit zu verkünden.

(7) Ist eine Lieferung oder sonstige Leistung mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(8) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(9) Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nachbesserung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben; ausgetauschte Teile gehen an uns zurück. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(10) Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(11) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.

(12) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(13) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(14) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

13. Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) In jedem Fall haften wir auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir jedoch nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Arglist sowie bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffenheitsgarantie.

(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen bleiben unberührt.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen.

14. Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter sowie bei Arglist.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziff. 13 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

15. Geschäftsgeheimnisse

(1) Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen wie beispielsweise Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die er von uns erhalten hat (Geschäftsgeheimnisse), geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Ohne Zustimmung von uns darf der Besteller sie nicht nutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten.

(2) Diese Geheimhaltungsverpflichtung findet keine Anwendung auf Informationen, die Behörden oder anderen öffentlichen Stellen gemeldet werden müssen oder die ohnehin allgemein zugänglich sind.

(3) Der Besteller stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige, die von diesen Geschäftsgeheimnissen erfahren, schriftlich verpflichtet werden, unsere Geschäftsgeheimnisse in oben beschriebenen Umfang zu wahren.

(4) Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen.

16. Erfüllungsort – Anwendbares Recht – Vertragssprache

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist 73630 Remshalden/Deutschland.

Schulden wir auch die Montage oder sonstige Leistungen, die nur vor Ort erbracht werden können, ist Erfüllungsort für diese Leistungen der Ort, an dem die Montage oder die sonstige Leistung zu erfolgen hat.

(2) Auf diese AVB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

17. Gerichtsstand – Schriftform – Teilunwirksamkeit

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für 73630 Remshalden/Deutschland zuständige Gericht. Treten wir als Kläger oder Antragsteller auf, sind wir anstelle dessen auch berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

(2) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

Stand: Januar 2014

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